Keine CE-Kennzeichnung für Bauprodukte zweiter Wahl

Keine CE-Kennzeichnung für Bauprodukte zweiter Wahl

Das Fehlen einer CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung von Bauprodukten zweiter Wahl ist dann nicht verpflichtend, wenn diese ohnehin nicht für den Einsatz in Baukonstruktionen vorgesehen sind.

Die Kläger haben von der Beklagten „Sandwich-Paneele“ zweiter Wahl (sog. 2A-Ware) erhalten und sind der Meinung, diese seien aufgrund der fehlenden Leistungserklärungen sowie der fehlenden CE-Kennzeichnung mangelhaft und fordern Verbesserung durch Übergabe der entsprechenden Urkunden. Ihr Begehren stützen die Kläger einerseits auf die Verordnung 305/2011/EU zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten sowie auf eine mit dem Beklagten getroffene Vereinbarung.

Will ein Hersteller sein hergestelltes Bauprodukt unionsweit in Verkehr bringen, hat er gemäß Art. 4 Abs. 1 BauproduktenVO eine Leistungserklärung zu erstellen, womit er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit der erklärten Leistung übernimmt. (vgl 9 Ob 64/16a). In diesem Fall ist der Hersteller nach Art. 8 der BauproduktenVO verpflichtet, zum äußeren Zeichen der Konformität des Bauproduktes eine CE-Kennzeichnung anzubringen.

Die Beklagte vertreibt Sandwich-Paneele in 2 Qualitätsstufen: Einerseits Sandwich Paneele in 1A-Qualität mit CE-Kennzeichnung und mit einer Leistungserklärung.

Andererseits Ware zweiter Wahl, welche häufig vor allem am Anfang und am Ende eines Produktionsprozesses zustandekommt.

Von 1A-Ware zu 2A-Ware werden die Produkte dann, wenn einzelne oder mehrere Parameter nicht in Ordnung sind. Dabei kann es sich sowohl um optische als auch um technische Parameter handeln. Handelt es sich um technische Parameter, dann können die Paneele nicht mehr für Baukonstruktionen eingesetzt werden. Die 2A-Ware wird von Mitarbeitern der Beklagten von der 1A-Ware getrennt und ohne Differenzierung in optische oder technische Mängel neu verpackt. Für 2A-Ware ist weder eine CE-Kennzeichnung, noch eine Leistungserklärung vorgesehen.

Seit 2010 erwarben die Kläger Sandwich-Paneele sowohl von erster als auch von zweiter Qualität. Die an die Kläger paketweise verkaufte 2A-Ware musste von diesen manipuliert und neu sortiert werden.

Der OGH orientiert sich bei seiner Entscheidung an der Rechtsansicht des Berufungsgerichts. Dieses meinte die Beklagten seien nicht zur Übergabe von Leistungserklärungen samt CE-Kennzeichnung für die an die Kläger paketweise verkauften Sandwich-Paneele zweiter Wahl verpflichtet, weil die in den Paketen enthaltene 2A-Ware nicht für den Einsatz in Baukonstruktionen geeignet war. Damit wurden von den Beklagten nämlich gerade nicht Bauprodukte gemäß den Anforderungen einer harmonisierten Norm in Verkehr gebracht und waren daher auch nicht zu kennzeichnen (4 Ob 36/18z).

Die von den Klägern geltend gemachten Mängel in Bezug auf die Vereinbarung liegen daher nicht vor, weil die Übersendung von CE-Zertifizierungen und Leistungserklärungen bei 2A-Ware nicht vorgesehen war. Daraus ergibt sich, dass die Übermittlung von Leistungserklärungen samt den CE-Kennzeichnungen bei 2A-Ware von den Erstbeklagten nicht zugesagt und daher auch nicht vereinbart war.

zurück