Keine Auflagen bei Abbruchaufträgen

Keine Auflagen bei Abbruchaufträgen

Die Möglichkeit als Behörde Abbrucharbeiten iSd § 35 Abs NÖ BO 2014 anzuordnen räumt keine Befugnis ein, Zusatzaufträge in Form von Auflagen im Zuge der Abbruchsausführung anzuordnen.

In dem durch das NÖ LVWG zu beurteilenden Fall wurde dem Verpflichteten ein baupolizeilicher Auftrag zum Abbruch von fünf Bauwerken auf einer von ihm gepachteten Teilfläche erteilt. Zusätzlich wurden ihm im Abbruchbescheid zwei „Auflagen“ vorgeschrieben.

 

  1. „Vor Beginn der Abbrucharbeiten sind vorhandene Strom-, Wasser- und Kanalanschlüsse von dazu befugten Personen bzw. Unternehmern ordnungsgemäß abzuschließen und zu sichern.“
  2. „Die erfolgte Durchführung der aufgetragenen Arbeiten ist der Baubehörde schriftlich gemäß § 16 NÖ BO 2014 innerhalb von vier Wochen ab Fertigstellung zu melden.“

 

Hinsichtlich des Abbruchauftrages gab es laut dem NÖ LVWG nichts zu beanstanden, weil der Verpflichtete keine Baubewilligung für seine Bauwerke hatte. Der Umstand, dass die Baulichkeiten seit langer Zeit schon standen konnte eine Bewilligung nicht ersetzen und aus dem Umstand, dass die Gemeinde schon lange vom Bestand der Baulichkeiten Kenntnis hatte, kein Verzicht auf die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages abgeleitet werden.

 

Bei einer Auflage allerdings handelt es sich um eine pflichtbegründete Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes. Diese darf nur insoweit vorgeschrieben werden als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen oder mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist.

 

Bei dem baupolizeilichen Abbruchauftrag handelt es sich jedoch nicht um einen begünstigten Verwaltungsakt. Daher wird dem Beschwerdeführer durch diesen auch kein Recht eingeräumt. Auflagen dürfen nur bei begünstigenden Verwaltungsakten aufgetragen werden.

 

Zudem haben die von der Baubehörde vorgeschrieben „Auflagen“ auch in § 35 Abs. 2 Z 2 der NÖ BO, welcher die Sicherungsmaßnahmen und Abbruchaufträge von Bauwerken behandelt, keine Deckung.

 

Demnach lässt sich auf dieser Grundlage dieser Bestimmung, die den Abbruch anordnet anzuordnen keine Befugnis ableiten, Auflagen betreffend der Modalitäten der Abbruchsausführung auszusprechen. Die Auflagen waren in weiterer Folge aufzuheben; der Abbruchauftrag selbst wurde bestätigt.

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