Beschlussmängelrecht und Streitanhängigkeit
Der OGH hatte sich mit einer zivilprozessualen Schlagseite des Beschlussmängelrechts der Generalversammlung einer GmbH auseinanderzusetzen. Folgende Frage war zu klären: Steht bei einer zeitlich prioritären Klage auf Feststellung der Ablehnung bestimmter Beschlussanträge einer nachfolgenden Klage auf Feststellung des Zustandekommens ebenjener Beschlüsse das Hindernis der Streitanhängigkeit entgegen?
Sachverhalt
Der Kläger und die Zweit- bis Viertbeklagten sind Gesellschafter der erstbeklagten GmbH.
Der Kläger begehrte die Feststellung, es seien in einer Generalversammlung der Erstbeklagten bestimmte Beschlüsse gefasst worden.
Beim Erstgericht war aber schon ein weiterer Prozess streitanhängig, in dem von den Zweit- und Drittbeklagten als Kläger (gegenüber den anderen Parteien als Beklagte) die Feststellung begehrt wird, es seien spiegelbildlich die Beschlussanträge abgelehnt worden, welche zu den Beschlüssen geführt hätten, deren Feststellung der Kläger begehrte.
Sowohl das Erstgericht als auch das Rekursgericht wiesen die Klage wegen Streitanhängigkeit zurück (mit Ausnahme eines Beschlusses, welcher nicht Thema im beim Erstgericht bereits anhängigen Prozess war).
Über den vom Kläger gegen die Entscheidung des Rekursgerichts ergriffenen Revisionsrekurs erwog der OGH wie folgt:
Oberster Gerichtshof
Gemäß § 233 Abs 1 ZPO hat die Streitanhängigkeit die Wirkung, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gericht ein Rechtsstreit durchgeführt werden darf. Eine während der Streitanhängigkeit wegen des nämlichen Anspruchs angebrachte Klage ist auf Antrag oder von Amts wegen zurückzuweisen (vgl RS0112945 [T4]); trotz Streitanhängigkeit geführte Verfahren sind nichtig (RS0039233).
Identität zwischen geltend gemachten Ansprüchen liegt vor, wenn durch die rechtskräftige Entscheidung über den einen Anspruch der andere Anspruch ebenfalls abschließend erledigt wird (1 Ob 281/01g; 1 Ob 227/22x). Es kommt nicht darauf an, ob die Begehren formal ident sind. Sie müssen aber nach ihrem Inhalt in einem solchen Verhältnis zueinanderstehen, dass die Sachentscheidung über die weitere Klage die erschöpfende Lösung der Rechtsfrage des bereits anhängigen Rechtsstreits zwingend zur Folge haben müsste. Es reicht aus, wenn ein Begehren das begriffliche Gegenteil des anderen ist (RS0039246; RS0039347 [T8]). Identität besteht demnach etwa zwischen einer positiven und einer negativen Feststellungsklage in Ansehung desselben Rechts (RS0013459 [insb T2]; zum Begehren auf Feststellung des Bestehens sowie des Nichtbestehens einer bestimmten Servitut siehe RS0109015; RS0013459).
Ob im Einzelfall Identität der in zwei Verfahren geltend gemachten Ansprüche besteht, begründet typischerweise keine Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO (RS0044453).
Der Kläger war der Auffassung, dass keine Identität der Begehren bestehen würde, da „zwei positive Feststellungsklagen“ zu beurteilen seien.
Der OGH teilte diese Ansicht nicht, dies aus folgender Argumentation heraus:
Mit beiden Klagen wird eine „Ergebnisfeststellung“ angestrebt. Also, ob in der Generalversammlung Beschlüsse bestimmten Inhalts zustande gekommen sind oder nicht. Im Verfahren, welches diesem Revisionsrekurs zugrunde lag, wurde die Feststellung begehrt das Person A zum Vorsitzenden der Generalversammlung gewählt worden ist, während der Beschlussantrag auf Bestellung einer anderen Person (B) dazu abgelehnt worden sei, die weiteren 17 Beschlussanträge seien angenommen und entsprechende Gesellschafterbeschlüsse gefasst worden. Im „ersten“ Prozess wird inhaltlich gegenteilig die Feststellung begehrt, es sei eine andere Person (B) zum Vorsitzenden bestellt worden, der Beschlussantrag auf Bestellung der Person (A) zum Vorsitzenden sowie die Beschlussanträge zu den 17 Tagesordnungspunkten seien abgelehnt worden.
Einigkeit besteht darüber, dass die Gesellschafter in bestimmter Weise abgestimmt haben. Uneinigkeit besteht nur darüber, wie viel diese Stimmen zählen (also welches Stimmgewicht den einzelnen Gesellschaftern zukommt). Es gibt also nach der Ansicht der Streitparteien nur zwei mögliche Ergebnisse: Entweder der Beschluss kommt hinsichtlich eines bestimmten Beschlussgegenstandes zustande oder der Beschlussantrag wird abgelehnt. Die Möglichkeit eines dritten Ergebnisses wird vom Kläger nicht behauptet.
Wird im zuerst anhängig gewordenen Verfahren der Klage stattgegeben, steht folgendes fest: Person B wurde wirksam zum Vorsitzenden bestellt, während die Bestellung von Person A sowie 17 weitere Beschlussanträge abgelehnt wurden.
Aber auch dann, wenn die Klage im ersten Verfahren abgewiesen wird, ist der Streit letztlich entschieden. Denn in diesem Fall steht fest, dass die Beschlüsse zustande gekommen sind – schließlich ist der Versuch gescheitert, ihre Ablehnung gerichtlich feststellen zu lassen. Eine dritte Möglichkeit steht nicht im Raum.
Entscheidend ist die Betrachtung der Streitanhängigkeit als Vorläuferin zur Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft (RS0109015), bei der es nicht auf die (positive oder negative) Formulierung des Begehrens ankommt, sondern um die Vermeidung zweier Rechtsstreite nebeneinander.
Den gegenständlichen Verfahren liegt die Klärung der Frage zugrunde, ob ein bestimmter Beschluss gefasst wurde oder nicht.
Vor dem Hintergrund, dass es bloß unterschiedliche Auffassungen zum Stimmgewicht gibt, liegt die eindeutige Antwort auf die streitgegenständliche Frage schon im ersten (und einzigen) Urteil. Die jeweiligen Klagebegehren sind zwar positiv (nämlich: Beschluss zustande gekommen oder Beschlussantrag abgelehnt) formuliert, inhaltlich aber diametral gegenüberstehend.
Die Ansicht des Rekursgerichts, dass zwischen den Begehren Identität besteht und der „zweiten“ Klage die Streitanhängigkeit des „ersten“ Prozesses entgegensteht, war somit vom OGH nicht zu beanstanden.
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.
Blogbeitrag gemeinsam erstellt mit David Steininger.