Beschädigung von Erntegut bei Erntearbeiten – Risikoausschluss für beförderte Sachen in der Kfz-Haftpflichtversicherung

Beschädigung von Erntegut bei Erntearbeiten – Risikoausschluss für beförderte Sachen in der Kfz-Haftpflichtversicherung

Der Oberste Gerichtshof befasst sich in dieser Entscheidung mit der Abgrenzung des versicherten Risikos in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bei landwirtschaftlichen Erntearbeiten und klärt, unter welchen Voraussetzungen Schäden am Erntegut als Schäden an „beförderten Sachen“ vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

Relevante Bestimmungen

Zwischen den Parteien bestand ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrag für einen Traktor und einen daran angehängten Anhänger auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung AKHB 2018. Nach der primären Risikoumschreibung umfasst die Versicherung Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen aus der Verwendung des versicherten Fahrzeugs resultieren. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind unter anderem Ersatzansprüche wegen Beschädigung von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen sowie Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeugs als ortsgebundene Kraftquelle. Für Anhänger ist vorgesehen, dass die Versicherung nur jene Versicherungsfälle umfasst, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen.

Sachverhalt

Ein Mitarbeiter der klagenden Partei führte mit dem versicherten Traktor und dem daran angehängten Anhänger Erntearbeiten auf landwirtschaftlichen Flächen durch. Bei der Zwiebelernte wurden die Zwiebeln mithilfe einer Rodewelle aus dem Boden gegraben, über Förderbänder und Siebe weiterverarbeitet und schließlich in den Laderaum des Anhängers transportiert. War dieser voll, wurden die Zwiebeln durch eine Kippbewegung in am Feldrand bereitgestellte Sammelbehälter entleert. Der Anhänger war für sich allein nicht einsatzfähig, sondern benötigte den Traktor sowohl zur Fortbewegung als auch zur Energieversorgung über Zapfwelle und Hydraulik.

Die Zwiebeln wurden beschädigt, weil die Geschwindigkeit der Förderbänder vom Mitarbeiter der Klägerin zu hoch eingestellt war. Geschädigt war die Auftraggeberin der Erntearbeiten. Sowohl der Betriebshaftpflichtversicherer der Klägerin als auch der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer lehnten die Deckung ab. Die Klägerin begehrte daraufhin die Feststellung der Deckungspflicht aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.

OGH-Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers Folge und stellte das klagsabweisende Ersturteil wieder her. Er führte zunächst aus, dass bei der Inanspruchnahme der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung der Begriff der „Verwendung des Fahrzeugs“ weit auszulegen ist. Eine Verwendung liegt nicht nur bei der Fahrt, sondern auch dann vor, wenn der Motor des Fahrzeugs für Arbeitsvorgänge eingesetzt wird oder das Fahrzeug Teil einer Betriebseinheit mit einem Anhänger bildet. Im konkreten Fall war daher von einer Verwendung des Traktors auszugehen.

Entscheidend war jedoch die Frage, ob der geltend gemachte Schaden unter den Risikoausschluss für beförderte Sachen fällt. Der OGH stellte klar, dass als „beförderte Sachen“ solche anzusehen sind, die mithilfe eines Transportmittels zweckgerichtet von einem Ort zu einem anderen verbracht werden. Zur Beförderung zählen nicht nur die eigentliche Fahrt, sondern auch Be- und Entladevorgänge sowie innerbetriebliche Transportabläufe, sofern sie insgesamt auf eine Ortsveränderung der Sache gerichtet sind.

Nach Ansicht des OGH war der gesamte Erntevorgang als einheitlicher Beförderungsvorgang zu betrachten. Die Arbeitsweise des Gespanns beschränkte sich nicht auf das Ausgraben und Sortieren der Zwiebeln, sondern diente auch deren Sammlung und Transport vom Feld zu Sammelbehältern am Feldrand. Dass die Beschädigung bereits während der Verarbeitung innerhalb der Förder- und Sortierkette eintrat und nicht erst im Laderaum des Anhängers, war unerheblich. Ebenso wenig kam es darauf an, dass der Transport ausschließlich auf dem Feld und nicht im öffentlichen Verkehr erfolgte, da der Risikoausschluss für beförderte Sachen keine räumliche Einschränkung enthält.

Der OGH betonte zudem den Zweck des Ausschlusses: Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung soll dem Versicherungsnehmer nicht das unternehmerische Risiko der Beschädigung von Transport- oder Erntegut abnehmen. Vor diesem Hintergrund qualifizierte er die Zwiebeln als „beförderte Sachen“ im Sinn der AKHB 2018. Der Schaden fiel daher unter den Risikoausschluss, sodass eine Deckungspflicht des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers nicht bestand. Auf den ebenfalls geltend gemachten Ausschluss wegen Verwendung als ortsgebundene Kraftquelle kam es damit nicht mehr an.

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