Nahtloser Rechtsschutz beim Wohnungswechsel
Der Oberste Gerichtshof hatte zu klären, ob und ab welchem Zeitpunkt Rechtsschutzdeckung für Streitigkeiten aus einem neuen Mietverhältnis besteht, wenn sich das Ende des alten und der Beginn des neuen Mietvertrags überschneiden. Im Zentrum stand die Auslegung von Art 24.6.2. ARB 2007 und die Frage einer allfälligen Deckungslücke beim Wohnungswechsel.
Sachverhalt
Der Erstkläger war bei der Beklagten rechtsschutzversichert, die Zweitklägerin war mitversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die ARB 2007 zugrunde. Die Kläger waren seit August 2011 Mieter einer Wohnung. Am 28. März 2021 schlossen sie einen Mietvertrag über eine neue Wohnung, der mit 1. Mai 2021 begann. Bereits am 29. März 2021 kündigten sie den Mietvertrag über die bisherige Wohnung unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 30. Juni 2021.
Die Kläger beabsichtigten, gegen die Vermieterin der neuen Wohnung wegen behaupteter Mängel vorzugehen, die seit dem Beginn des neuen Mietverhältnisses am 1. Mai 2021 bestanden haben sollen. Sie begehrten daher die Feststellung, dass ihnen für diesen Schadenfall Rechtsschutzdeckung zustehe. Die Beklagte lehnte die Deckung ab und vertrat die Ansicht, Versicherungsschutz für die neue Wohnung bestehe erst nach tatsächlicher Beendigung des alten Mietverhältnisses, somit ab 1. Juli 2021.
Relevante Bestimmungen der ARB
Nach Art 24 ARB 2007 umfasst der Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverträgen. Endet der Versicherungsvertrag durch Risikowegfall, besteht eine Nachdeckung für Versicherungsfälle, die innerhalb von sechs Monaten eintreten. Bezieht der Versicherungsnehmer innerhalb von zwölf Monaten ab Risikowegfall an Stelle der bisherigen Mietwohnung eine andere Mietwohnung und wünscht er die Fortsetzung des Vertrags, besteht für die neue Wohnung ohne neuerliche Wartefrist Versicherungsschutz ab Beginn des neuen Mietvertrags, frühestens jedoch ab Beendigung des Mietvertrags für die ursprünglich versicherte Wohnung. Für Streitigkeiten aus dem Abschluss des neuen Mietvertrags besteht Versicherungsschutz, wenn dieser frühestens sechs Monate vor Beendigung des alten Mietvertrags erfolgte.
Vorinstanzen
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und bejahte die Deckungspflicht der Beklagten. Es ging davon aus, dass der Zweck der Regelung darin liege, eine Deckungslücke beim Wohnungswechsel zu vermeiden. Da der Mietvertrag über die alte Wohnung bereits gekündigt gewesen sei, habe am 1. Mai 2021 Versicherungsschutz bestanden. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, ließ jedoch die ordentliche Revision zu.
OGH-Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Beklagten als unbegründet ab. Er stellte klar, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen nach dem Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers auszulegen sind und dabei der erkennbare Zweck der jeweiligen Bestimmung zu berücksichtigen ist. Unklarheiten gehen zu Lasten des Versicherers.
Der OGH folgte allerdings nicht der Auslegung der Vorinstanzen, wonach unter der „Beendigung des Mietvertrags“ bereits die Kündigung zu verstehen sei. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer bedeute dieser Begriff das tatsächliche Ende des Mietverhältnisses und nicht bloß die Erklärung, es künftig zu beenden. Art 24.6.2. erster Satz ARB gewährleiste unter diesen Voraussetzungen einen nahtlosen Übergang des Versicherungsschutzes vom bisherigen Mietobjekt auf das neue Objekt.
Entscheidend war jedoch der zweite Satz des Art 24.6.2. ARB. Dieser knüpft nicht an den Bezug der neuen Wohnung, sondern an den Abschluss des neuen Mietvertrags an und sieht für Streitigkeiten aus dessen Abschluss eine Vorverlagerung des Versicherungsschutzes vor, wenn der neue Mietvertrag innerhalb von sechs Monaten vor Beendigung des alten Mietvertrags abgeschlossen wurde. Da der Mietvertrag über die neue Wohnung am 28. März 2021 und damit innerhalb dieser Frist abgeschlossen worden war, bestand bereits ab dem 1. Mai 2021 Rechtsschutzdeckung für Streitigkeiten aus dem neuen Mietverhältnis.
Eine Auslegung, wonach Art 24.6.2. ARB generell keinen Versicherungsschutz für zwei nebeneinander bestehende Mietverhältnisse zulasse, lehnte der OGH ab. Die Regelung bezwecke vielmehr, beim Wohnungswechsel eine sachgerechte und lückenlose Fortsetzung des objektbezogenen Rechtsschutzes sicherzustellen.