Gurtpflicht in der Unfallversicherung – Unzulässige Mindestkürzung bei vorbeugender Obliegenheit

Gurtpflicht in der Unfallversicherung – Unzulässige Mindestkürzung bei vorbeugender Obliegenheit

Der Oberste Gerichtshof klärt in dieser Entscheidung die versicherungsrechtlichen Grenzen von Obliegenheitsklauseln zur Gurtpflicht in der Unfallversicherung und befasst sich insbesondere mit der Frage, ob eine kausalitätsunabhängige Mindestkürzung der Versicherungsleistung mit § 6 Abs 2 VersVG vereinbar ist.

Relevante Bestimmungen

Dem zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 2016 (AUVB) sowie die Besondere Bedingung Nr 1281 „Dauernde Invalidität – Progression 25/300“ zugrunde. Nach Art 21.1.3 AUVB hat die versicherte Person bei Benützung eines Kraftfahrzeugs einen Sicherheitsgurt anzulegen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung sollen sämtliche vereinbarten Versicherungsleistungen im kausalen Ausmaß, jedoch um mindestens 25 %, gekürzt werden. Ergänzend enthält Art 21.1 AUVB eine allgemeine Regelung, wonach bei Verletzung einer Obliegenheit Leistungsfreiheit vereinbart wird, wobei auf die gesetzlichen Voraussetzungen und Begrenzungen gemäß § 6 Abs 1 VersVG verwiesen wird. § 6 Abs 2 VersVG räumt dem Versicherungsnehmer bei Verletzung vorbeugender Obliegenheiten den Kausalitätsgegenbeweis ein.

Sachverhalt

Der Kläger erlitt bei einem Verkehrsunfall als nicht angegurteter Beifahrer schwere Verletzungen, die zu einer dauernden Invalidität von 100 % führten. Der Unfall ereignete sich auf einem steilen, privaten Holzbringungsweg, der zwar nicht dem öffentlichen Verkehr dient, aber von einer öffentlichen Straße aus erreichbar ist. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Kläger bei ordnungsgemäßem Anlegen des Sicherheitsgurts überhaupt verletzt worden wäre oder ob und in welchem Ausmaß eine Dauerinvalidität eingetreten wäre.

Der Kläger begehrte die Auszahlung der Versicherungssumme von EUR 300.000. Die Beklagte lehnte die Leistung unter Hinweis auf die Verletzung der Gurtpflicht ab und berief sich auf Leistungsfreiheit mangels gelungenen Kausalitätsgegenbeweises.

OGH-Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und erkannte das Leistungsbegehren dem Grunde nach zu. Er stellte zunächst klar, dass es sich bei der Verpflichtung zum Anlegen des Sicherheitsgurts um eine vorbeugende Obliegenheit handelt. Für solche Obliegenheiten sieht § 6 Abs 2 VersVG zwingend vor, dass der Versicherer sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen kann, wenn die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder auf den Umfang der Leistung hatte. Diese Bestimmung ist einseitig zwingend zugunsten des Versicherungsnehmers und kann vertraglich nicht eingeschränkt werden.

Nach Auffassung des OGH wird der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer Art 21.1.3 AUVB als speziellere und abschließende Regelung der Rechtsfolgen einer Verletzung der Gurtpflicht verstehen. Die darin vorgesehene Mindestkürzung von 25 % ist jedoch kausalitäts- und verschuldensunabhängig ausgestaltet und widerspricht damit unmittelbar § 6 Abs 2 VersVG. Eine solche Mindestkürzung ist unzulässig und daher unwirksam.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen und der Beklagten konnte diese Mindestkürzung auch nicht isoliert von der übrigen Klausel aufrechterhalten werden. Der OGH stellte klar, dass die Wendung „jedoch um mindestens 25 %“ aus Sicht des Versicherungsnehmers als Einschränkung des gesetzlich vorgesehenen Kausalitätsgegenbeweises verstanden wird. Eine geltungserhaltende Reduktion scheidet aus, weil die unzulässige Mindestkürzung keinen eigenständigen, vom übrigen Regelungsgehalt trennbaren Regelungsbereich bildet.

Da weder der Eintritt noch der Umfang des Versicherungsfalls kausal der Obliegenheitsverletzung zugeordnet werden konnte und die Progressionsvereinbarung unstrittig war, stand dem Kläger die volle Versicherungsleistung für eine 100%ige Dauerinvalidität zu.

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