Barkaution als bewegliche Sache – Vertrags-Rechtsschutz für Rückforderungsansprüche der Drittpfandbestellerin

Barkaution als bewegliche Sache – Vertrags-Rechtsschutz für Rückforderungsansprüche der Drittpfandbestellerin

Der Oberste Gerichtshof befasst sich in dieser Entscheidung mit der Reichweite des Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes und klärt, ob die Rückforderung einer „liegengelassenen“ Barkaution als Anspruch aus einem schuldrechtlichen Vertrag über bewegliche Sachen zu qualifizieren ist. Zugleich präzisiert er die Maßstäbe für die Deckungsprüfung bei Drittpfandbestellungen im Zusammenhang mit Mietverhältnissen.

Einleitung

Der Oberste Gerichtshof befasst sich in dieser Entscheidung mit der Reichweite des Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes und klärt, ob die Rückforderung einer „liegengelassenen“ Barkaution als Anspruch aus einem schuldrechtlichen Vertrag über bewegliche Sachen zu qualifizieren ist. Zugleich präzisiert er die Maßstäbe für die Deckungsprüfung bei Drittpfandbestellungen im Zusammenhang mit Mietverhältnissen.

Relevante Bestimmungen

Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung 2018 (ARB 2018) zugrunde. Nach Art 23 ARB 2018 umfasst der Allgemeine Vertrags-Rechtsschutz – je nach Vereinbarung – die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen. Als Versicherungsfall gilt nach Art 2.3 ARB 2018 der tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften.

Sachverhalt

Die Klägerin mietete ab 2018 eine Wohnung und erlegte eine Barkaution. 2021 zog sie aus; ihre beiden Söhne schlossen anschließend mit demselben Vermieter einen neuen Mietvertrag. Die Klägerin beließ die von ihr bereits erlegte Barkaution beim Vermieter zugunsten ihrer Söhne. Nach Beendigung des Mietverhältnisses der Söhne behielt der Vermieter die Kaution großteils wegen behaupteter Beschädigungen ein. Die Söhne waren im Rechtsschutzvertrag nicht mitversichert.

Die Klägerin begehrte Rechtsschutzdeckung für die Rückforderung des aus ihrer Sicht zu Unrecht einbehaltenen Kautionsbetrags. Sie stützte sich darauf, dass sie als Drittpfandbestellerin mit dem Vermieter einen Pfandbestellungsvertrag abgeschlossen habe, aus dem ihr eigene schuldrechtliche Rückforderungsansprüche zustehen. Der Versicherer wandte ein, es handle sich tatsächlich um Ansprüche aus dem Mietvertrag der Söhne und zudem nicht um einen Vertrag über bewegliche Sachen.

OGH-Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Deckungspflicht und wies die Revision des Versicherers ab. Zunächst hielt er fest, dass im Deckungsprozess keine Vorwegnahme der Beweiswürdigung über das Bestehen des behaupteten Pfandbestellungsvertrags stattzufinden hat. Für den Eintritt des Versicherungsfalls genügt die schlüssige Behauptung eines Rechtsverstoßes – hier die unberechtigte Einbehaltung der Kaution.

In der Sache stellte der OGH klar, dass die Kautionsvereinbarung im Mietrecht eine Pfandbestellung für künftige Forderungen darstellt. Bei Barkaution liegt ein unregelmäßiges Pfandrecht vor; der Pfandbesteller behält keinen dinglichen Anspruch, wohl aber einen schuldrechtlichen Rückforderungsanspruch hinsichtlich jener Beträge, die nicht mit gesicherten Forderungen kompensiert werden dürfen. Tritt – wie hier behauptet – eine Drittpfandbestellung hinzu, stehen der Drittpfandbestellerin eigene schuldrechtliche Ansprüche zu, insbesondere auf Rechnungslegung und Rückzahlung.

Entscheidend für den Deckungsumfang ist die Qualifikation als Vertrag „über bewegliche Sachen“. Bewegliche Sachen sind Gegenstände, die ohne Substanzverletzung versetzt werden können; dazu zählen grundsätzlich auch Rechte. Der OGH bejahte, dass der behauptete Pfandbestellungsvertrag die Überlassung von Bargeld zur Sicherung künftiger Forderungen betrifft und damit eine bewegliche Sache zum Gegenstand hat. Der Umstand, dass der Pfandzweck an ein Mietverhältnis über eine unbewegliche Sache anknüpft, ändert daran nichts, weil die unbewegliche Sache nicht Hauptgegenstand des Rechtsverhältnisses der Klägerin ist.

Die vom Versicherer herangezogene Judikatur zu Verträgen, die unmittelbar auf den Erwerb oder die Nutzung unbeweglicher Sachen gerichtet sind, sei nicht vergleichbar. Auch Vertragsstreitigkeiten mit bloßem sachlichem Bezug zu einer unbeweglichen Sache bleiben vom Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz erfasst, wenn – wie hier – der Vertragsgegenstand selbst beweglich ist.

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