Schneedruck in der All-Risk-Sachversicherung und Fälligkeit der Neuwertspitze
Die Entscheidung befasst sich mit der Abgrenzung der versicherten Gefahr des Schneedrucks in einem All-Risk-Sachversicherungsvertrag sowie mit der Anwendung einer strengen Wiederherstellungsklausel. Zentrale Fragen sind die Unmittelbarkeit der Schadensverursachung durch Schneedruck und die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Neuwertspitze.
Relevante Bestimmungen
Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2017) sowie die Allgemeinen Bedingungen All-Risk Sach- und Betriebsunterbrechungs-Bedingungen (ABAR 2017) zugrunde. Versichert sind unter anderem Sachschäden durch benannte Gefahren, darunter Schneedruck als Kraftwirkung durch natürlich angesammelte ruhende oder abrutschende Schnee- oder Eismassen. Die ABAR 2017 sehen zunächst nur Ersatz des Zeitwerts bzw Zeitwertschadens vor; der Anspruch auf den darüber hinausgehenden Teil der Entschädigung (Neuwertspitze) entsteht erst bei gesicherter Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung innerhalb der vorgesehenen Frist.
Sachverhalt
Auf der versicherten Liegenschaft der Klägerin stürzte am 10.1.2019 das Dach einer Werkshalle zunächst teilweise und in weiterer Folge vollständig ein. Die Beklagte leistete zunächst eine Teilzahlung, lehnte die weitere Deckung jedoch ab. Die Klägerin begehrte insgesamt 9.000.000 EUR aus dem Versicherungsvertrag, insbesondere für Gebäudesachschäden, Betriebseinrichtung, Betriebsunterbrechung, Abbruchkosten und Warenvorräte.
Die Beklagte wandte unter anderem ein, der Schaden sei nicht durch die versicherte Gefahr des Schneedrucks entstanden, es liege schuldhafte Unterversicherung sowie grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin vor, und die Voraussetzungen der strengen Wiederherstellungsklausel seien nicht erfüllt.
OGH-Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof weist die außerordentliche Revision der Beklagten zurück. Er bestätigt zunächst die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach der Einsturz des Hallendachs durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahr des Schneedrucks verursacht wurde. Schneedruck ist nach den Versicherungsbedingungen als Krafteinwirkung durch natürlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen definiert. Unmittelbare Einwirkung liegt vor, wenn die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache des Schadens ist. Nach den Feststellungen kollabierte das Dach infolge statischer Überlastung durch die Schneelast; andere Ursachen, insbesondere ein Instandhaltungsdefizit, konnten nicht festgestellt werden. Damit war die versicherte Gefahr des Schneedrucks kausal und unmittelbar schadensauslösend.
Hinsichtlich der Neuwertversicherung setzt sich der OGH ausführlich mit der strengen Wiederherstellungsklausel auseinander. Diese stellt eine Risikobegrenzung dar und bezweckt, die Verwendung der Entschädigung für andere als die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zu verhindern. Nach der Klausel entsteht zunächst nur ein Anspruch auf den Zeitwert; die Fälligkeit der Neuwertspitze hängt davon ab, dass die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich erfolgt oder zumindest fristgerecht gesichert ist. Die Sicherung ist nach Treu und Glauben zu beurteilen; es genügt, dass angesichts der getroffenen Maßnahmen kein vernünftiger Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung besteht. Der Abschluss eines bindenden Wiederherstellungs- oder Kaufvertrags ist grundsätzlich ausreichend, während bloße Absichtserklärungen oder Planungen nicht genügen.
Im konkreten Fall war nach den Feststellungen das Gebäude innerhalb der maßgeblichen Frist wiederhergestellt worden. Zudem hatte die Klägerin bindende Verträge über die Anschaffung von Ersatzmaschinen abgeschlossen. Eine vollständige Bezahlung des Kaufpreises ist für die Sicherung der Wiederherstellung nicht erforderlich. Damit waren die Voraussetzungen der strengen Wiederherstellungsklausel erfüllt, und der Anspruch auf die Neuwertspitze war fällig.
Weitere Einwände der Beklagten, insbesondere zur Unterversicherung und zu Obliegenheitsverletzungen, scheiterten bereits daran, dass die entsprechenden Rechtsrügen im Berufungsverfahren nicht gesetzmäßig ausgeführt worden waren. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung lag daher nicht vor.