Frustrierte Reparaturkosten als reiner Vermögensschaden – Keine Deckung in der Haftpflichtversicherung
Der Oberste Gerichtshof befasst sich in dieser Entscheidung mit der Abgrenzung zwischen gedecktem Sachschaden und nicht versichertem reinem Vermögensschaden in der Haftpflichtversicherung und klärt, ob frustrierte Reparaturkosten infolge einer fehlerhaften Diagnose als Sachschaden zu qualifizieren sind.
Relevante Bestimmungen
Dem zwischen den Parteien bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag lagen die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung AHVB/EHVB 2012/1 zugrunde. Danach ist Versicherungsfall ein Schadenereignis, aus dem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen können. Der Versicherungsschutz umfasst die Erfüllung gesetzlicher Schadenersatzverpflichtungen wegen Personen- und Sachschäden sowie solcher Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind. Als Sachschäden gelten die Beschädigung oder Vernichtung von körperlichen Sachen.
Sachverhalt
Die Klägerin ist gewerblich mit der Prüfung der Dichtheit von Leitungen befasst. Im konkreten Fall diagnostizierte sie bei einem Kunden eine Undichtheit, die in weiterer Folge zu einer Sanierung der Leitung führte. Später stellte sich heraus, dass tatsächlich keine Undichtheit vorgelegen hatte und die Reparatur daher unnötig gewesen war. Der Kunde begehrte von der Klägerin Ersatz der aufgewendeten Sanierungskosten. Die Klägerin begehrte daraufhin die Feststellung der Deckungspflicht ihres Haftpflichtversicherers für diesen Schadenersatzanspruch.
OGH-Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Klägerin zurück und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, wonach keine Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers besteht. Er stellte zunächst klar, dass das Leistungsversprechen der AHVB nicht den gesamten Schadenersatzbegriff des § 1293 ABGB erfasst. Versicherungsschutz besteht nur für Personen- und Sachschäden sowie für solche Vermögensschäden, die als sogenannte „unechte“ Vermögensschäden auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind. Reine Vermögensschäden, die weder durch einen Personen- noch durch einen Sachschaden verursacht wurden, sind demgegenüber grundsätzlich nicht gedeckt.
Ein Sachschaden setzt nach der ständigen Rechtsprechung eine körperliche Einwirkung auf die Substanz einer bestehenden Sache voraus, durch die deren ursprünglicher Zustand beeinträchtigt und die Gebrauchsfähigkeit aufgehoben oder gemindert wird. Maßgeblich ist somit eine substanzielle Beeinträchtigung der Sache selbst.
Im vorliegenden Fall führte die Tätigkeit der Klägerin weder zu einer Beschädigung noch zu einer Vernichtung der Leitung. Die Leitung blieb in ihrer Substanz und Gebrauchsfähigkeit unverändert. Die Reparaturkosten waren lediglich deshalb entstanden, weil aufgrund der unrichtigen Diagnose eine objektiv nicht erforderliche Sanierung durchgeführt wurde. Der daraus resultierende Schaden bestand ausschließlich in den nutzlos aufgewendeten Kosten.
Der OGH qualifizierte diese frustrierten Reparaturkosten als bloßen Vermögensschaden ohne ursächlichen Zusammenhang mit einem Sachschaden. Mangels eines versicherten Sachschadens liegt auch kein unechter Vermögensschaden vor, sodass der geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht vom Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung erfasst ist. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen hielt sich damit im Rahmen der gefestigten Rechtsprechung und war nicht korrekturbedürftig.