Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte – Versicherungsschutz nur für medizinisch indizierte Eingriffe

Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte – Versicherungsschutz nur für medizinisch indizierte Eingriffe

Der Oberste Gerichtshof befasst sich in dieser Entscheidung mit dem Umfang des Versicherungsschutzes in der ärztlichen Berufshaftpflichtversicherung und klärt, ob eine Beschränkung auf medizinisch indizierte Eingriffe zulässig ist und wie diese aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu verstehen ist.

Relevante Bestimmungen

Der Kläger hatte als Facharzt für plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie eine Berufshaftpflichtversicherung auf Grundlage einer von der Ärztekammer abgeschlossenen Rahmenvereinbarung mit der beklagten Versicherung abgeschlossen. Nach dieser Rahmenvereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz grundsätzlich auf alle Tätigkeiten, zu denen der Arzt aufgrund der berufsrechtlichen Vorschriften berechtigt ist.

Im konkreten Versicherungsantrag wählte der Kläger jedoch ausdrücklich eine Facharztgruppe, die mit dem Zusatz „medizinisch indiziert“ versehen war. Nicht medizinisch indizierte Eingriffe waren laut Antragsformular nur auf gesonderte Anfrage und gegen höhere Prämie versicherbar. Eine solche Zusatzdeckung beantragte der Kläger nicht.

Sachverhalt

Der Kläger begehrte Deckung aus seiner Berufshaftpflichtversicherung für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen einer Patientin im Zusammenhang mit einer behauptet fehlerhaften Nasenoperation. Die Beklagte lehnte die Deckung mit der Begründung ab, dass es sich um einen nicht medizinisch indizierten Eingriff gehandelt habe, der vom vereinbarten Versicherungsschutz nicht umfasst sei.

Das Erstgericht gab der Deckungsklage statt und erachtete die Einschränkung auf medizinisch indizierte Eingriffe als gröblich benachteiligend, weil der Begriff der medizinischen Indikation nicht näher definiert sei. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück, da der Kläger auch behauptet hatte, es habe im konkreten Fall eine medizinische Indikation vorgelegen.

OGH-Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs des Klägers zurück. Er stellte zunächst klar, dass es sich bei der vorliegenden Konstruktion um eine sogenannte unechte Gruppenversicherung handelt. Der Versicherungsvertrag wurde nicht von der Ärztekammer für die Ärzte abgeschlossen, sondern vom Kläger selbst auf Basis eines Rahmenvertrags. Maßgeblich für den Umfang des Versicherungsschutzes sind daher der individuelle Versicherungsantrag und die darauf beruhende Polizze.

Nach Ansicht des OGH stimmen Antrag und Polizze darin überein, dass ausschließlich medizinisch indizierte Eingriffe vom Versicherungsschutz umfasst sind. Mangels Abweichung besteht kein Raum für eine Anwendung von § 5 Abs 1 VersVG. Der Begriff der medizinischen Indikation ist für den angesprochenen Adressatenkreis der Ärzte ausreichend klar. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer aus diesem Kreis ist ohne Weiteres in der Lage zu beurteilen, ob ein Eingriff medizinisch indiziert ist oder nicht, und entsprechend den passenden Versicherungsschutz zu wählen. Eine gröbliche Benachteiligung liegt daher nicht vor.

Der OGH betonte zudem, dass es dem Kläger offenstand, gegen höhere Prämie auch nicht medizinisch indizierte Eingriffe zu versichern. Darauf wurde im Antragsformular ausdrücklich hingewiesen. Dass die Rahmenvereinbarung grundsätzlich einen weiten Tätigkeitsbereich absichert, ändert nichts daran, dass der konkret vereinbarte Versicherungsschutz durch den Antrag eingeschränkt wurde.

Auch aus der gesetzlichen Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung folgt keine Pflicht des Versicherers, von sich aus zu überprüfen, ob der Versicherungsvertrag sämtliche berufsrechtlich relevanten Risiken abdeckt. Es obliegt dem Versicherungsnehmer, für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Der Versicherer haftet auch im Bereich der Pflichtversicherung nur im Rahmen der von ihm übernommenen Gefahr. Eine weitergehende Aufklärungs- oder Beratungspflicht traf den Versicherer im konkreten Fall nicht, zumal der Kläger durch einen professionellen Versicherungsmakler vertreten war.

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