Regress des Versicherers – Behauptungs- und Beweislast

Regress des Versicherers – Behauptungs- und Beweislast

Nur weil der Feuerversicherer die volle Versicherungssumme an den VN geleistet hat, genügt es für den Regress nach § 67 VersVG gegen den Schädiger nicht, sich nur auf den Umstand der Zahlung zu stützen. Der Versicherer muss behaupten und beweisen, welche beschädigten Sachen dadurch ersetzt wurden.

Sachverhalt

Am 13. 1. 2017 kam es zu einem Brand in einem bei der Klägerin versicherten Einfamilienhaus. Die Klägerin leistete aufgrund des aufrechten Gebäude- bzw Brandschadenversicherungsvertrags Zahlungen von insgesamt 54.318,37 EUR an den geschädigten Eigentümer. Brandursache war die Einbausituation eines Etagenherds, die dazu führte, dass sich brennbare Bauteile der Küche durch Wärmestrahlung und Wärmeleitung entzündeten. Die Haftung des beklagten Rechtsträgers aus dem Titel des AHG für schuldhaftes und rechtswidriges Handeln des mit der Feuerstättensichtprüfung und Feuerbeschau betrauten Rauchfangkehrers ist im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittig.

Vorbringen des klagenden Versicherers

Die Klägerin

Entscheidung Berufungsgericht

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Das Klagebegehren bestehe dem Grunde und der Höhe nach zu Recht; letzteres weil die Klägerin die geltend gemachten Beträge tatsächlich an den Geschädigten gezahlt habe.

Das Berufungsgericht sprach mit Zwischenurteil aus, das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin 54.318,37 EUR samt 4 % Zinsen seit 17. 12. 2019 zu zahlen, bestehe dem Grunde nach zu Recht. Für die rechtliche Beurteilung reiche nicht aus, bloß die von der Klägerin tatsächlich erbrachte Leistung an den Versicherten zu kennen. Vielmehr werde das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren festzustellen haben, welche Schäden bzw Aufwendungen dem Versicherten durch den Brand tatsächlich entstanden seien. Im Unterschied zum mit 42.818,37 EUR bezifferten Gebäudeschaden sei zweifelhaft, ob das Klagevorbringen zum Schaden am Inventar („Inhaltsschaden“) ausreichend bestimmt iSd § 226 ZPO sei. Die Klägerin behaupte im Ergebnis nur, dass am Inventar ein Schaden entstanden sei, wobei dieser wegen der niedrigen Versicherungssumme (von 10.000 EUR) nur überschlägig bewertet worden sei. Da sich der Schaden hinsichtlich der beim Brand im Haus zerstörten Gegenstände wahrscheinlich aus einer Vielzahl von Sachen zusammensetze, wäre allein schon zur Vermeidung von Erkundungsbeweisen vorzubringen, um welche es sich gehandelt habe und in welchem Zustand sich diese befunden hätten. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweise, dass ihre Position „Inhaltsschaden“ allein durch die Aufräumkosten gedeckt sei, übersehe sie, dass sich in ihrem Vorbringen auch der Hinweis befinde, dass die Versicherungssumme für Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten 1.500 EUR betrage. Damit bringe die Klägerin selbst zum Ausdruck, dass ihre Leistungen an den Versicherten aus dem Titel Aufräumkosten aufgrund der vereinbarten Versicherungssumme nur 1.500 EUR betragen hätten.

OGH-Entscheidung

Die Klägerin leitet ihren Anspruch auf Zahlung von 10.000 EUR daraus ab, dass sie dem Versicherten diesen Betrag als „Inhaltsschaden“ ersetzt hat. Dabei erstattet sie jedoch kein Vorbringen zu dem dieser Schadenersatzposition zugrundeliegenden beschädigten Inventar, und zwar zur Quantität und Qualität der zerstörten Einrichtung. Die Beklagte hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt zur Bekanntgabe aufgefordert, welches Mobiliar durch den Brand beschädigt worden und wie alt dieses Mobiliar gewesen sei. Die Klägerin hat daraufhin nur repliziert, dass allein die Aufräumkosten diese Position abdecken würden, allerdings selbst vorgebracht, dass die Versicherungssumme für Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten mit 1.500 EUR, die Versicherungssumme für den „Inhaltsschaden“ hingegen mit 10.000 EUR gedeckelt sei. Das führt dazu, dass der geltend gemachte Pauschalbetrag von 10.000 EUR nicht nachvollziehbar und überprüfbar ist. Daran ändert auch der Hinweis der Klägerin in der Revisionsbeantwortung nichts, dass es sich beim Inhaltsschaden „vorwiegend bzw insbesondere um das gesamte Mobiliar“ handle. Zutreffend ist das Berufungsgericht daher zu dem Ergebnis gelangt, dass das Klagebegehren insoweit unschlüssig ist.

Die Beklagte macht zu Recht geltend, dass sie in erster Instanz mehrfach klar und unmissverständlich auf die Unschlüssigkeit der Position „Inhaltsschaden“, nämlich die fehlende Konkretisierung, hingewiesen hat. Eine weitere Erörterung zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung ist aus diesem Grund nicht mehr erforderlich. Das Berufungsgericht hätte diesen Teil des Klagebegehrens daher sogleich wegen Unschlüssigkeit abweisen müssen.

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