Mäßigung der Zwangsstrafe

Mäßigung der Zwangsstrafe

Die Voraussetzungen für die Mäßigung der Zwangsstrafe nach § 285 Abs 3 UGB müssen kumulativ vorliegen.

Im Revisionsverfahren wird nicht mehr bestritten, dass der Jahresabschluss nicht fristgerecht eingereicht wurde. Entgegen der Rechtsansicht der Revisionsrekurswerber liegen die Voraussetzungen der Mäßigung der Zwangsstrafe nach § 285 Abs 3 UGB jedoch nicht vor. Eine Mäßigung ist nur dann möglich, wenn die Einbringung der Zwangsstrafe für den Antragsteller mit besonderer Härte verbunden ist, die Offenlegungspflicht inzwischen erfüllt oder die Erfüllung nicht mehr möglich ist, ein geringes Verschulden vorliegt und keine generalpräventiven Gründe, die für die Einbringung sprechen, vorliegen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Die Voraussetzung, dass die Einbringung für den Antragsteller mit besonderer Härte verbunden sein muss, bedeutet, dass dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit damit angesprochen ist. Der Geschäftsführer muss daher seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. Offenlegungspflichtige, die die Zwangsstrafe ohne besondere Schwierigkeiten bezahlen können, werden daher von § 285 Abs 3 Z 1 UGB nicht erfasst.

Mit diesem Thema befasste sich auch der OGH in der Entscheidung 6 Ob 200/17f.

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