Wissentliche Pflichtverletzung und Rettungsobliegenheit in der Anwaltshaftpflicht – Keine vorschnelle Leistungsfreiheit
Der Oberste Gerichtshof befasst sich in dieser Entscheidung mit den Voraussetzungen des Risikoausschlusses der wissentlichen Pflichtverletzung sowie mit der Rettungsobliegenheit nach § 62 VersVG in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Tatsachenfeststellung vor Annahme der Leistungsfreiheit des Versicherers.
Relevante Bestimmungen
Dem Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrag des klagenden Rechtsanwalts lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVBV 1999) zugrunde. Nach Art 4.1.3. AVBV besteht kein Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.
Daneben war § 62 VersVG maßgeblich, wonach der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, nach Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und – soweit möglich – Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen.
Sachverhalt
Der Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt und führte eine Vielzahl von Anlegerverfahren. Im Zeitraum von 28.1.2022 bis 22.2.2022 hielt er sich im Ausland auf. In diesem Zeitraum waren zahlreiche Tagsatzungen an verschiedenen Gerichten anberaumt. Vier dieser Verhandlungstermine blieben unbesucht, weshalb in den jeweiligen Verfahren Versäumungsurteile zu Lasten der Mandanten ergingen.
Der Kläger brachte vor, dass er beabsichtigt hatte, wie in vergleichbaren Fällen kurzfristig Substitute zu bestellen. Anfang Februar 2022 habe er jedoch im Ausland eine schwere Lebensmittelvergiftung erlitten, die ihn bis 10.2.2022 völlig handlungsunfähig gemacht habe. Deshalb sei es ihm nicht möglich gewesen, rechtzeitig Vertreter zu organisieren. Wiedereinsetzungsanträge habe er nicht gestellt, weil diese nach seiner – auf die damalige Rechtsprechung gestützten – Einschätzung keine Erfolgsaussicht gehabt hätten. Den Mandanten habe er den entstandenen Schaden teilweise ersetzt und begehrte nun Deckung aus seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Die Beklagte berief sich auf Leistungsfreiheit wegen wissentlicher Pflichtverletzung sowie wegen grob schuldhafter Verletzung der Rettungsobliegenheit. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ohne Durchführung eines Beweisverfahrens ab.
OGH-Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof gab der außerordentlichen Revision des Klägers Folge, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
Zur wissentlichen Pflichtverletzung stellte der OGH klar, dass dieser Risikoausschluss voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer die ihn treffende Pflicht positiv kennt und sich zugleich bewusst ist, diese Pflicht zu verletzen. Erforderlich sind daher sowohl Pflichtbewusstsein als auch Pflichtverletzungsbewusstsein. Fahrlässige Unkenntnis, ein Rechtsirrtum oder die irrtümliche Entscheidung für eine ungeeignete Maßnahme reichen dafür nicht aus. Das Merkmal der „Wissentlichkeit“ bezieht sich ausschließlich auf das Abweichen von der Pflicht, nicht auf den Eintritt oder Umfang des Schadens.
Entscheidend sei daher, ob der Kläger tatsächlich davon ausging, dass Wiedereinsetzungsanträge aussichtslos seien. Trifft dieses Vorbringen zu, fehlte es am Bewusstsein, pflichtwidrig zu handeln, sodass eine wissentliche Pflichtverletzung zu verneinen wäre. Die bloße nachträgliche Beurteilung der Unvertretbarkeit dieser Rechtsansicht ersetzt nicht die erforderlichen Feststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild des Versicherungsnehmers. Ohne Tatsachenfeststellungen durfte der Risikoausschluss daher nicht bejaht werden.
Auch hinsichtlich der behaupteten Verletzung der Rettungsobliegenheit nach § 62 VersVG betonte der OGH, dass deren Beurteilung eine konkrete Tatsachengrundlage erfordert. Ob die Stellung von Wiedereinsetzungsanträgen ex ante eine geeignete und zumutbare Rettungsmaßnahme gewesen wäre, ob deren Unterlassung grob fahrlässig war und ob ein Kausalitätsgegenbeweis in Betracht kommt, könne ohne Beweisverfahren nicht beurteilt werden. Gleiches gilt für die Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger verpflichtet gewesen wäre, Weisungen des Versicherers einzuholen.
Mangels ausreichender Feststellungen konnten daher weder die wissentliche Pflichtverletzung noch die grob schuldhafte Verletzung der Rettungsobliegenheit tragfähig angenommen werden. Die Sache war zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückzuverweisen.