Regress des Gebäudeversicherers bei Verursachung eines Brandes im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit

Regress des Gebäudeversicherers bei Verursachung eines Brandes im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit

Die Entscheidung befasst sich mit den Voraussetzungen eines Regressanspruchs des Gebäudeversicherers gegen einen mitversicherten Wohnungseigentümer, der einen Brandschaden im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit verursacht hat. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine grob schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls im Sinn des § 61 VersVG vorliegt, wenn der Versicherte den Schaden im Rauschzustand setzt.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Feuerversicherer eines Wohnhauses, das in der Nacht vom 29. auf den 30. 10.2021 durch einen Brand erheblich beschädigt wurde. Der Beklagte ist Mit- und Wohnungseigentümer einer Einheit in diesem Gebäude. Er leidet seit Jahren an einem Drogenproblem und nahm Substitutionsmittel ein. Am 29.10.2021 verabreichte er sich intravenös Substitol und nahm zusätzlich seine gesamte Wochenration Oxazepam ein, um sich bewusst in einen Rausch zu versetzen.

Am Abend zündete er – übermüdet und ohne funktionierende elektrische Beleuchtung – eine Kerze an, die er ohne Untersetzer auf einem Couchtisch platzierte, auf dem sich brennbares Material befand. In der Folge schlief er ein. Der Brand wurde durch diese Kerze ausgelöst und breitete sich von seiner Wohnung auf weitere Teile des Hauses aus, wodurch das gesamte Gebäude unbewohnbar wurde.

Der Beklagte wurde strafrechtlich wegen fahrlässiger Herbeiführung einer Feuersbrunst im Zustand voller Berauschung verurteilt. Die Klägerin leistete an die Wohnungseigentümergemeinschaft Schadenersatz in Millionenhöhe und begehrte diesen Betrag im Regressweg vom Beklagten. Sie stützte sich darauf, dass der Versicherungsfall zumindest grob fahrlässig herbeigeführt worden sei.

OGH-Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof bestätigt die Abweisung der Klage. Er stellt zunächst klar, dass der einzelne Mit- und Wohnungseigentümer aus dem Gebäudeversicherungsvertrag nicht „Dritter“ im Sinn des § 67 Abs 1 VersVG ist, sondern Mitversicherter. Ein Regress des Versicherers ist daher nicht nach § 67 VersVG, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 61 VersVG möglich, der eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherten voraussetzt.

Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt gegeben ist und der Schadenseintritt als wahrscheinlich vorhersehbar war. Objektiv betrachtet stellt das Verhalten des Beklagten – das Anzünden einer Kerze auf brennbarem Untergrund in einer stark vermüllten Wohnung und anschließendes Einschlafen – einen besonders schweren Sorgfaltsverstoß dar.

Entscheidend ist jedoch, dass schuldhaftes Handeln Schuldfähigkeit voraussetzt. Der Beklagte konnte nachweisen, dass er im Zeitpunkt der unmittelbar schadensauslösenden Handlung zurechnungsunfähig war. Dieses Verhalten kann ihm daher subjektiv nicht vorgeworfen werden. Eine analoge Anwendung des § 1307 ABGB auf den versicherungsrechtlichen Regress lehnt der OGH ab, weil die bloße Selbstversetzung in einen Rauschzustand noch nicht die spezifische Gefahr des Eintritts des Versicherungsfalls begründet.

Der Regress des Versicherers setzt vielmehr voraus, dass der Versicherte bereits im schuldfähigen Zustand den Versicherungsfall grob schuldhaft herbeigeführt hat. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn er im Zeitpunkt der Berauschung damit rechnen musste oder grob fahrlässig außer Acht ließ, dass er später im Rausch den Versicherungsfall verursachen werde. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Versicherer die Behauptungs- und Beweislast.

Im konkreten Fall fehlte es an entsprechenden Feststellungen. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Beklagten bereits bei der Einnahme der Substanzen in den Morgenstunden in besonderem Maß hätte aufdrängen müssen, dass er viele Stunden später eine Kerze ohne Sicherheitsvorkehrungen anzünden, daneben einschlafen und dadurch einen Brand verursachen werde. Da die Klägerin solche Umstände nicht substantiiert behauptet hatte, war ihr der Nachweis einer grob schuldhaften Herbeiführung des Versicherungsfalls nicht gelungen.

Der OGH verneint daher einen Regressanspruch des Gebäudeversicherers und weist die Revision ab.

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