Einlagenrückgewähr – lange bereicherungsrechtliche Verjährungsfrist

Einlagenrückgewähr – lange bereicherungsrechtliche Verjährungsfrist

Neben der Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG kommt auch die allgemeine (lange) Verjährungsfrist zum Tragen.

Bis Mai 2007 war der Kläger Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der beklagten GmbH. Mit schriftlichem Mietvertrag vom 13. Februar 2002 vermietete der Kläger eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Gebäude ab 1. Februar 2002 auf unbestimmte Zeit an die beklagte Partei. Der Kläger unterschrieb diesen Mietvertrag einerseits als Vermieter, andererseits als geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter der beklagten Partei. Der sich unter Berücksichtigung der vereinbarten Wertsicherung aus dem Mietvertrag ergebende Mietzins betrug von Oktober 2007 bis November 2009 (Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz) monatlich 3.097,70 EUR zuzüglich 20 % USt.

Die klagende Partei begehrt die offenen Bestandzinsen für den Zeitraum Oktober 2007 bis Februar 2009 sowie die Grundsteuer in Höhe von 1.471,05 EUR. Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung. Im Mietvertrag sei ein unangemessen hoher Mietzins festgelegt worden, der einem Drittvergleich nicht standhalte. Im Zuge einer Großbetriebsprüfung sei der angemessene Mietzins ursprünglich mit netto 1.256,30 EUR festgelegt worden. Daraus resultiere eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Kläger von 18.524,40 EUR p.a.

Die beklagte Partei wendete unter anderem Verjährung ein. Dazu hat der OGH ausgeführt, dass nach § 83 Abs 5 GmbHG Ansprüche in fünf Jahren verjähren, sofern die Gesellschaft nicht beweist, dass der Ersatzpflichtige die Widerrechtlichkeit der Zahlung kannte. Dabei ist positive Kenntnis erforderlich; ein bloßes Kennenmüssen reicht nach herrschender Auffassung nicht aus.

Selbst wenn sich im fortgesetzten Verfahren ergäbe, dass der Kläger keine Kenntnis iSd § 83 GmbHG hatte, könnten daraus jedoch noch keine zwingenden Folgerungen für die Verjährung des Anspruchs der beklagten Partei auf Rückforderung der gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßenden Teile des Bestandzinses gezogen werden:

Nach einem Teil der Lehre konkurriert nämlich der Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG mit der Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht. Der gesellschaftsrechtliche Rückgewähranspruch solle eine zusätzliche, nicht mit den möglichen Schwächen eines Bereicherungsanspruchs behaftete und dafür grundsätzlich innerhalb einer relativ kurzen Frist verjährende Rückforderungsmöglichkeit verschaffen, ohne dass damit auch andere bereits aus dem allgemeinen Zivilrecht ableitbare Anspruchsgrundlagen verdrängt werden sollten. Demnach kommt neben der Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG auch die allgemeine (lange) Verjährungsfrist zum Tragen.

Laut OGH besteht keine Grundlage für die Annahme, die Privilegierung des Empfängers einer Leistung, der von deren Verbotswidrigkeit keine Kenntnis hat, in § 83 Abs 5 GmbHG schlage auch auf das allgemeine Bereicherungsrecht durch, bietet doch das allgemeine Bereicherungsrecht insbesondere durch den Einwand des Wegfalls der Bereicherung, allenfalls auch durch den Nachteilsausgleich, ausreichende Möglichkeiten, allfälligen Besonderheiten des Einzelfalls ausreichend Rechnung zu tragen. Warum gerade der Empfänger einer verbotswidrigen Leistung im Gesellschaftsrecht schutzwürdiger sein soll als der Bereicherungsschuldner im allgemeinen Zivilrecht, ist nicht zu sehen, zumal das Gesetz in § 83 Abs 5 GmbHG die kürzere Verjährungsfrist schon an das Fehlen positiver Kenntnis knüpft, während nach allgemeinen Grundsätzen schon leichte Fahrlässigkeit zur Schlechtgläubigkeit führt.

Auf die Frage, ob Bereicherungsansprüche einer GmbH in 40 Jahren oder bereits in 30 Jahren verjähren, kommt es im gegenständlichen Fall nicht an.

Weiters führt der OGH aus, dass nach herrschender Ansicht nicht nur das gänzliche Fehlen eines gesetzlichen Vertreters zur Anwendung der Hemmungsbestimmung des § 1494 ABGB führt. Vielmehr greift die Hemmungsbestimmung auch dann Platz, wenn zwar eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung besteht, vom Vertreter aber wegen einer Interessenkollision eine gesetzmäßige Wahrung der Interessen des Vertretenen nicht zu erwarten ist. Wegen der Interessenkollision war nicht zu erwarten, dass der Kläger während seiner Zeit als Geschäftsführer allfällige Rückersatzansprüche der beklagten Partei gegen sich gemäß § 83 GmbHG durchsetzen würde (vgl. aber 6 Ob 206/17p, wo der OGH diese Argumentation nicht aufgriff, da sie in der ersten Instanz nicht vorgebracht worden sei; fraglich ist, ob es sich hierbei nicht um eine rechtliche Beurteilung handelt, zu welcher kein konkretes Vorbringen erstattet werden muss, und es nicht genügt hätte, dass das Erstgericht festgestellt hat, von wann bis wann der beklagte Geschäftsführer war).

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