Zurückbehaltungsrecht bei Verträgen nach BTVG

Zurückbehaltungsrecht bei Verträgen nach BTVG

Auch wenn das BTVG selbst dazu keine ausdrückliche Regelung enthält, ergibt sich schon aus dem klaren Regelungszweck der dem Schutz des Erwerbers dienenden Bestimmungen, dass seine Rechtsposition nicht gegenüber allgemeinen privatrechtlichen Vorschriften verschlechtert werden soll.

Die Beklagten unterzeichneten einen Kauf- und Bauträgervertrag und leisteten in Folge Teilzahlungen entsprechend dem, im Kauf- und Bauträgervertrag dargelegten Ratenplan. Die letzte Rate sowie den Haftungsrücklass hielten die Beklagten wegen Mängeln am Heizsystem zurück.

Die Klägerin begehrte in Folge das restliche Entgelt. Die vereinbarte Rate sei vertragsgemäß fällig geworden. Ein Zurückbehaltungsrecht stehe den Beklagten nicht zu.

Entscheidung des OGH

Auch im Bereich des BTVG kann bei Anwendung der „Ratenplanmethode“ der Erwerber bei Vorliegen ins Gewicht fallender Mängel unter Berufung auf § 1052 ABGB jedenfalls die letzte Rate bis zu deren Behebung „zurückbehalten“. Auch wenn das BTVG selbst dazu keine ausdrückliche Regelung enthält, ergibt sich schon aus dem klaren Regelungszweck der dem Schutz des Erwerbers dienenden Bestimmungen, dass seine Rechtsposition nicht gegenüber allgemeinen privatrechtlichen Vorschriften verschlechtert werden soll. Das Zurückbehaltungsrecht besteht nur dann nicht, wenn der Übernehmer die Verbesserung verweigert oder aus unsachlichen Gründen unzumutbar verzögert.

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es sich bei den Erwerbern um Verbraucher im Sinne des KSchG handelt. § 6 Abs 1 Z 6 KSchG erklärt Vertragsbestimmungen für unwirksam, nach denen das Recht des Verbrauchers, seine Leistung nach § 1052 ABGB bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, für den Fall einer nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.

Die Vereinbarung einer Vorausleistungspflicht des Verbrauchers ist insoweit unzulässig, als damit das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht umgangen würde (RS0124872).

Richtig ist, dass das Leistungsverweigerungsrecht nicht besteht, wenn der Übernehmer die vom Übergeber angebotene Verbesserung verweigert oder aus unsachlichen Gründen unzumutbar verzögert. Ob eine solche Verbesserungsverweigerung vorliegt, ist stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Die Klägerin hat im gegenständlichen Fall die vollständige Mängelbehebung niemals angeboten und bis zuletzt ihre Verpflichtung zur Erhöhung der Kapazität der Heizungsanlage geleugnet. Die Vereinbarung einer Vorausleistungspflicht des Verbrauchers ist insoweit unzulässig, als damit das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht umgangen würde.

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