Aktuelle Beiträge aus allen Kategorien

„Eben“ ist nicht „niveaugleich“ – Zuhilfenahme von ÖNORMEN zur Auslegung von Vertragsklauseln

„Eben“ ist nicht „niveaugleich“ – Zuhilfenahme von ÖNORMEN zur Auslegung von Vertragsklauseln

Nach § 924 ABGB leistet der Übergeber Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe bereits vorhanden sind. Die Mangelhaftigkeit einer Leistung ist dabei immer aus dem konkreten Vertrag zu bewerten. Zur Vertragsauslegung können auch einschlägige Normen und Regelwerke, wie ÖNORMEN verwendet werden, selbst wenn diese nicht direkt Vertragsinhalt geworden sind.

Barkaution als bewegliche Sache – Vertrags-Rechtsschutz für Rückforderungsansprüche der Drittpfandbestellerin

Barkaution als bewegliche Sache – Vertrags-Rechtsschutz für Rückforderungsansprüche der Drittpfandbestellerin

Der Oberste Gerichtshof befasst sich in dieser Entscheidung mit der Reichweite des Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes und klärt, ob die Rückforderung einer „liegengelassenen“ Barkaution als Anspruch aus einem schuldrechtlichen Vertrag über bewegliche Sachen zu qualifizieren ist. Zugleich präzisiert er die Maßstäbe für die Deckungsprüfung bei Drittpfandbestellungen im Zusammenhang mit Mietverhältnissen.

Rechtsschutzversicherung bei culpa in contrahendo – Schadenersatz-Rechtsschutz trotz Deckungsabgrenzungsausschlüssen

Rechtsschutzversicherung bei culpa in contrahendo – Schadenersatz-Rechtsschutz trotz Deckungsabgrenzungsausschlüssen

Der Oberste Gerichtshof klärt in dieser Entscheidung grundlegende Abgrenzungsfragen zwischen den einzelnen Rechtsschutzbausteinen und befasst sich mit der Deckung von Schadenersatzansprüchen aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Ansprüche aus culpa in contrahendo vom Schadenersatz-Rechtsschutz erfasst bleiben, obwohl die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen dafür spezielle Deckungsabgrenzungsausschlüsse vorsehen.

Rechtsmissbräuchlicher Abruf einer Bankgarantie

Rechtsmissbräuchlicher Abruf einer Bankgarantie

Sinn einer abstrakten Bankgarantie ist es, „erst nach erfolgter Zahlung zu streiten“: Dem Begünstigten soll eine sichere und durch Einwendungen nicht verzögerte Zahlung gewährleistet werden. Ein rechtsmissbräuchlicher Abruf der Garantie ist dennoch nicht erlaubt. Dieser liegt insbesondere dann vor, wenn die Garantie abgerufen werden soll, obwohl evident ist, dass kein Anspruch mehr besteht.